Versickerungsanlagen
Ziel der Förderung
Das Kanalnetz der Gemeinde Tapfheim stammt besonders in den Altortbereichen des Ortsteils Tapfheim aus den 60er und in den Ortsteilen Brachstadt, Oppertshofen, Donaumünster und Erlingshofen aus den 80er Jahren. Seither sind die Ortsteile gewachsen und es wurden immer mehr Grundstücke angeschlossen. Für den Normalbetrieb einschließlich den üblichen Regenfällen und kurzfristigen, stärkeren Gewitterregen ist das Netz vollkommen ausreichend.
Jedoch treten inzwischen immer wieder Regenereignisse auf, die über die Aufnahmekapazität des Kanalsystems hinausgehen, wodurch Rückstau entstehen kann, was bei Gebäuden ohne Rückstausicherung zu Wasserschäden im Gebäude führen kann. Mit der Förderung der Herstellung und des Betriebs von Versickerungsanlagen soll dem entgegen gewirkt werden, indem das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser, das in das Kanalsystem eingeleitet wird, reduziert wird. Parallel wird damit auch eine Entlastung des Kanalsystems und der Kläranlage durch Einsparung von Energiekosten erreicht.
Voraussetzung für die Förderung
1. Eine Versickerungsanlage kann nur dort errichtet werden, wo versickerungsfähige Böden vorhanden sind bzw. in der Tiefe erreicht werden können.
2. Alternativ kann bei nicht sickerfähigen Böden eine Regenwasserretentionsanlage wie zum Beispiel eine Zisterne mit gedrosseltem Ablauf in den Kanal errichtet werden.
3. Der Bau der Versickerungsanlage muss für die Gemeinde Tapfheim eine sinnvolle Entlastung bringen. Die maximale Menge der Versickerung an einem Kanalstrang wird von der Gemeinde festgelegt und ist begrenzt. Maßgabe ist die Funktionalität des jeweiligen Kanalstrangs.
4. Nicht gefördert werden Maßnahmen in Bereichen, in denen die Niederschlagswasserableitung durch bauliche Maßnahmen der Gemeinde, wie z.B. Abwasser-Trenn-System, Regenrückhaltebecken oder durch die genehmigte Einleitung in ein oberirdisches Gewässer bereits gegeben sind.
Allgemeine Förderungsgrundsätze
1. Gefördert werden nur Maßnahmen an Grundstücken innerhalb der Gemeinde Tapfheim, die an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind.
2. Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss je Grundstück gewährt.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet nach technischer Beurteilung in pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4. Durch die Anlage dürfen Dritte nicht geschädigt und auch nicht vom zu versickernden Wasser beeinträchtigt werden.
5. Das Oberflächenwasser muss auf dem Grundstück des Anfalls versickert werden. Ausnahmen davon sind bei gemeinschaftlichen Anlagen möglich.
6. Die angeschlossene Dachfläche muss eine Mindestgröße von 50 m² haben.
7. Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, deren Durchführung bzw. Errichtung den geltenden rechtlichen und fachtechnischen Regeln entspricht.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
Die Gemeinde gewährt für die Herstellung von Anlagen zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser eine Förderung von 2,50 €/m² angeschlossener und zu entwässernder Dachfläche. Die maximale Förderhöhe beträgt 50 % der nachgewiesenen Baukosten, höchstens aber 1.500 €.
Die Förderung wird für folgende Anlagen zur Versickerung gewährt:
• Muldenversickerung über die belebte Bodenschicht (Grasnarbe);
• Rohr- und Rigolenversickerung;
• Schachtversickerung;
• Regenrückhalteanlagen und Pufferspeicher mit gedrosseltem Abfluss mit Anschluss an den Kanal.
Weitere Details und die genauen Bedingen zu diesem gemeindlichen Förderprogramm können Sie der Förderrichtlinie (s. unten) entnehmen. Hier können Sie auch ein Atragsformular herunter laden. Nähere Auskünfte erteilt die Bauverwaltung (Frau Gröbl, Tel. 09070 966644, ).
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