Europawahl am 26.05.2019
Auf dieser Seite finden Sie alle offiziellen Bekanntmachungen zur Europawahl am 26. Mai 2016, am Wahlabend auch die Ergebnisse der Gemeinde Tapfheim.
- Ergebnisse der Europwahl 2019 der Gemeinde Tapfheim (Online-Portal)
- Tabellarische Aufstellung der Wahlergebnisse (PDF-Download)
Öffnungszeiten des Rathauses für Anträge auf Briefwahlunterlagen für die Europawahl am 26.05.2019
Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten noch zusätzlich geöffnet:
- Donnerstag, 23.05. bis 20.00 Uhr,
- Freitag, 24.05. von 16.00 bis 18.00 Uhr.
Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst noch beantragt werden. Hierzu ist das Rathaus am Samstag, 22.05., von 10.00 bis 12.00 Uhr und am Wahltag von 13.00 bis 15.00 Uhr geöffnet.
Achtung: Wir bitten Sie, den Antrag auf Briefwahl auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarten auszufüllen und zu unterschreiben, da wir Ihnen sonst keine Briefwahlunterlagen aushändigen können.
Nutzen Sie auch das Angebot zur Online-Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen weiter unten oder in der Tapfheim.App. Sie werden Ihnen dann zugeschickt. Dieser Service wird bis zum Donnerstag, 23.05., 8 Uhr, angeboten.
Wahlbekanntmachung zur Europawahl
1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23.04. bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am 26. Mai 2019
1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Tapfheim wird von Montag, 6. Mai, bis Freitag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8 - 12 Uhr, Donnerstag von 16 - 18 Uhr) im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Donau-Ries durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahl-ordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahem der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden