Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Tapfheim"
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Der Gemeinderat Tapfheim hat am 22.10.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Tapfheim“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummern 639, 640, 640/1 (TF), 641, 652, 653, 654, 655, 657, 658, 659, 660 (TF), 3982 Gemarkung Tapfheim (TF = Teilfläche). Die Lage ist dem nachfolgend abgebildeten Übersichtslageplan zu entnehmen.
Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:
im Norden durch die Fl.-Nr. 4042 (Acker), 660 (TF, Wald), 626 (Weg), 640/1 (TF, Weg)
im Osten durch die Fl.-Nr. 638 (Weg),
im Süden durch die Fl.-Nrn. 272 (Weg), 3990 (Grünland)
im Westen durch die Fl.-Nr. 3983 (Acker)
jeweils Gemarkung Tapfheim
Abbildung 1: Lageübersicht, Digitale Topographische Karte 1:50.000, (DTK100) Opendata, Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de
Anlass/Ziel der Planung
Der Vorhabenträger beabsichtigt den Bau eines Solarparks westlich außerhalb von Tapfheim. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Vorhaben an sich ist also als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten.
Der geplante Solarpark stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.
Da die Gemeinde Tapfheim den Ausbau erneuerbarer Energien begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln. Der Anfrage des Vorhabenträgers möchte der Gemeinderat im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entgegenkommen bzw. diese behandeln.
Damit möchte die Gemeinde einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG).
b) In der Sitzung vom 22.10.2024 hat der Gemeinderat dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugestimmt und beschlossen, diesen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 22.10.2024 ist hierzu in der Zeit vom
11.11.2024 bis einschließlich 11.12.2024
auf dieser Seite weiter unten zur Ansicht herunterladbar. Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Tapfheim, Ulmer Straße 66, 86660 Tapfheim während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an ), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Tapfheim vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Tapfheim, den 30.10.2024
Marcus Späth
1. Bürgermeister