Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tapfheim für Rettingen, Birkschwaige (Wasserabgabesatzung – WAS –) (3. Änderungssatzung)
Beschluss Gemeinderat: 19.03.2024
Genehmigung LRA Donau-Ries: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 20.03.2024
Bekanntmachung im Amtsblatt: 21.03.2024 - Nr. 11
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tapfheim für Rettingen, Birkschwaige (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 21.04.2008:
§ 1 Änderungen
(1) § 4 Abs. 4 WAS erhält folgende Fassung:
„Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.“
(2) § 13 Abs. 1 WAS erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“
(3) § 15 Abs. 3 WAS erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.“
(4) § 19 Abs. 1a WAS wird ersatzlos gestrichen.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tapfheim, den 20.03.2024
Marcus Späth
1. Bürgermeister