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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tapfheim (1. Änderungssatzung)

28. 02. 2024

Beschluss Gemeinderates: 27.02.2024
Genehmigung LRA Donau-Ries: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 28.02.2024
Bekanntmachung Amtsblatt: 29.02.2024 - Nr. 8

 

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tapfheim vom 23.11.2022:

 

§ 1 Änderung

Abschnitt E) Allgemeines erhält folgende Fassung: 

E) Allgemeines

 

§ 20  Öffnungszeiten

(1)    Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. 
(2)    Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

§ 21  Verhalten im Friedhof

(1)    Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2)    Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a)    Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b)    zu rauchen und zu lärmen,
c)    die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d)    Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f)    Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g)    die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofs und des Leichenhauses sowie der sonstigen Friedhofseinrichtungen,
h)    das unberechtigte Abpflücken, Abreisen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen sowie das mutwillige Verstellen und Blumenvasen, Lichtern, Laternen u. ä.,
i)    Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
j)    der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
k)    das Bepflanzen des Friedhofs mit Nutzpflanzen aller Art,
l)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
m)    Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(3)     Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

§ 22  Ersatzvornahme

(1)     Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2)     Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

 

§ 23  Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

§ 24  Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a)    den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b)    die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c)    die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 11 bis 15 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d)    sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

 

§ 25  Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tapfheim, Lkrs. Donau-Ries vom 14.07.1977 außer Kraft.

 

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sämtliche Satzungen der Gemeinde Tapfheim – teils mit Anlagen - können während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 5, für jedermann zur Einsicht bereit gehalten werden. Auf Nachfrage wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

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