Pachtgrundstücke der Gemeinde zu vergeben
Die Gemeinde Tapfheim schreibt folgende Flächen ab sofort zur Verpachtung aus:
Gemarkung Brachstadt
Fl.Nr. 387/1 (Grünland) / 2.230 m² / Nähe Raiffeisenstraße
Fl.Nr. 408/2 (Grünland) / 3.470 m² / Nähe Raiffeisenstraße
Fl.Nr. 409/2 (Grünland) / 3.853 m² / Nähe Raiffeisenstraße
Gemarkung Erlingshofen
Fl.Nr. 279 (Grünland) / 599 m² / Nähe Dillinger Straße
Ausgeschrieben werden Pachtflächen, die mit einem Pachtzins (Pachtverträge) vergeben werden. Die Bewerbungen sind für jedes Flurstück separat, in einem verschlossenen Umschlag an die
Gemeinde Tapfheim
- Ausschreibung Pacht -
Ulmer Straße 66
86660 Tapfheim
zu richten oder können auch persönlich im Rathaus während der Öffnungszeiten abgegeben, sowie in einen der Hausbriefkästen eingeworfen werden.
Letzter Abgabetermin: Dienstag, 20.02.2024, 12 Uhr
Bitte geben Sie Ihre Bewerbung als endgültigen Endpreis ab und nicht als xxx,xx €/ha oder dergleichen. Zu spät eingereichte oder unvollständig ausgefüllte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Die Flächen werden an den Meistbietenden vergeben. Die Öffnung der Bewerbungen findet statt am
Dienstag, 20.02.2024, 15:30 Uhr im Rathaus – kleiner Sitzungssaal
Beschreibung, Pachtbedingungen und Lagepläne
Gegenstand des Pachtvertrages
Verpachtet wird folgendes Grundstück:
Gemarkung Brachstadt, Fl.Nr. 387/1, Grünland, Nähe Raiffeisenstraße , 2.230 m²
Gemarkung Brachstadt, Fl.Nr. 408/2, Grünland, Nähe Raiffeisenstraße, 3.470 m²
Gemarkung Brachstadt, Fl.Nr. 409/2, Grünland, Nähe Raiffeisenstraße, 3.853 m²
Gemarkung Erlingshofen, Fl.Nr,. 279, Grünland, Nähe Dillinger Straße, 599 m²
Nicht mitverpachtet ist das Recht auf Gewinnung von Bruchsteinen, Kalk, Gips, Ton, Lehm, Sand, Mergel, Kies, Torf und ähnlichen Bestandteilen.
Pachtzeit
Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.03.2024 und endet am 30.09.2025. Wenn dieser nicht von einem der Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr.
Pachtzins
Der Pachtzins ist jeweils im Ganzen nach dem Ablauf eines Pachtjahres fällig und ohne besondere Aufforderung an den Verpächter fristgerecht zu entrichten. Bei Zahlungsverzug kann der Verpächter Verzugszinsen, vom Fälligkeitstag ab, in Höhe der gesetzlich festgesetzten Zinsen berechnen. Das Recht des Verpächters den Pachtvertrag bei Zahlungsverzug nach vergeblicher Mahnung fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner.
Gewährleistung
Das Grundstück wird ohne Gewähr für Größe und Ertrag verpachtet. Abweichungen von der verpachteten Grundstücksgröße von mehr als 5 v.H. berechtigen den benachteiligten Vertragspartner eine dem Wert der Abweichung entsprechende Minderung bzw. Erhöhung des Pachtpreises zu verlangen.
Öffentliche Beiträge
Die auf dem Grundstück ruhenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und landwirtschaftlichen Berufsvertretung sind vom Pächter zu tragen. Der Pächter hat die Meldung an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft selbst vorzunehmen.
Nutzungsvereinbarungen für die Grundstücke Nr. 1-4:
Das Grundstück muss vom Pächter wie üblich gepflegt und in gutem Zustand erhalten werden.
Veränderungen in der wirtschaftlichen Bestimmung des verpachteten Grundstücks, die auf die Art der Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluss sind, darf der Pächter nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters vornehmen
Der Pächter haftet für eine etwa entstehende Verschlechterung des Grundstücks, die auf mangelhafte Bewirtschaftung oder eine Unterlassung der gewöhnlichen Ausbesserungen zurückzuführen ist.
Auftretende Mängel oder Gefahren, die die Beschaffenheit des Grundstücks gefährden können, sind dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.
Soweit das Grundstück mit Obstbäumen bepflanzt ist, ist es mit dem Obstertrag verpachtet. Obstbäume sind auf dem Grundstück zu belassen und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Verpächters entfernt werden.
Für die Erhaltung der Grenzzeichen, Wege, Gräben usw. hat der Pächter zu sorgen und Übergriffe von Nachbarn dem Verpächter rechtzeitig anzuzeigen; die gewöhnlichen Ausbesserungen hat der Pächter auf seine Kosten zu bewirken. Bäume, Sträucher und Hecken die sich auf dem Grundstück befinden, müssen erhalten bleiben.
Unterpacht oder Überlassung des gepachteten Grundstücks an Dritte zur Bewirtschaftung oder Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verpächters möglich. Der Pächter haftet in jedem Fall für ein Verschulden desjenigen, dem er die Nutzung überlassen hat.
Die Ausbringung von Fremdklärschlamm ist untersagt. Der Ausbringung von Klärschlamm aus der gemeindeeigenen Kläranlage Erlingshofen kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zugestimmt werden.
Pflege des Obstbaumbestandes:
Abgestorbene bzw. absterbende Bäume sind aus ökologischen Gründen zu erhalten. Entfernung des Totholzes und Auslichtungsschnitt ist bei den noch vitalen Apfelbäumen jährlich vorzunehmen, der Holzschnitt zu entsorgen. Das Fällen eines Baumes (z. B. durch Käferbefall, morsches Holz u. a.) darf nur nach Genehmigung durch den Verpächter erfolgen. Der Baumbestand ist durch den Pächter zu pflegen.
Rückgabe nach Ablauf der Pachtzeit
Der Pächter ist verpflichtet, das Grundstück nach Beendigung der Pachtzeit in dem Zustand zurückzugeben, der sich bei einer während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestellung und der Offenlegung der Grenzzeichen zum Vertragsende.
Vorzeitige Kündigung
Der Verpächter kann, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen, den Pachtvertrag fristlos und entschädigungslos kündigen und über das Grundstück anderweitig verfügen, wenn
a) der Pachtzins nicht zum vereinbarten Zeitpunkt entrichtet wird oder der Pächter seinen sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b) der Verpächter das verpachtete Grundstück ganz oder teilweise selbst benötigt oder an Dritte veräußert, der über die Pachtgründe anderweitig verfügen will.
Im Fall des Buchstaben b) wird die Entschädigung nach § 596a BGB geregelt. Das Pachtverhältnis kann vom Pächter während der festgelegten Pachtdauer nicht gekündigt werden; es sei denn, dass schwerwiegende Gründe (Tod, Aufgabe der Landwirtschaft usw.) geltend gemacht werden können.
Feststellung von Schäden
Für die Feststellung von Schäden und Mängeln erkennen beide Parteien das Gutachten eines Sachverständigen der Landwirtschaftsbehörde als für sich rechtsverbindlich an.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nördlingen zuständig
Sonstige Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Soweit sie nach Abschluss dieses Vertrages getroffen werden, bilden diese Vereinbarungen einen Bestandteil dieses Vertrages.
Zusatz – Gentechnik
Der Pächter verzichtet bei der Bewirtschaftung des Grundstücks auf die Anwendung von Gentechnik.
Lagepläne
Fl.Nr. 387/1, Gemarkung Brachstadt, 2.230 m²
Fl.Nr. 408/2, Gemarkung Brachstadt, 3.470 m²
Fl.Nr. 409/2, Gemarkung Brachstadt, 3.853 m²
Fl.Nr. 279, Gemarkung Erlingshofen, 599 m²