Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
Beschluss des Gemeinderates: 12.12.2023
Ausfertigungsdatum: 13.12.2023
Bekanntmachung Amtsblatt: 14.12.2023 - Nr. 45
Inkrafttreten: 01.01.2024
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen,
b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durch-führung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraus-setzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für den ersten und zweiten Hund jeweils 35,00 Euro,
für jeden weiteren Hund 75,00 Euro,
für jeden Kampfhund 500,00 Euro.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund kann sich im Einzelfall auch aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit bzw. derselben ergeben.
(3) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der Gemeinde gemäß Art. 37 LStVG.
(4) Bei in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den in § 1 Abs. 1 der Verordnung verzeichneten Hunderassen. Unabhängig davon, ob für einen Hund mit gesteigerter Aggressivität ein Negativzeugnis (Wesenstest) vorliegt, ist für Kampfhunde stets die Kampfhundesteuer in voller Höhe zu entrichten.
§ 6 Steuerermäßigungen
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8 Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die auf das Kalenderjahr entfallende jeweils zum 15. Mai eines jeden Jahres fällig und ohne weitere Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Eine bereits bezahlte Jahresaufwandsteuer wird nicht zurückerstattet.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg oder ändern sie sich, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 28. November außer Kraft.
Tapfheim, den 13.12.2023
Marcus Späth
1. Bürgermeister