Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Die Hebesätze für die Grundsteuer A (420 %) und die Grundsteuer B (390 %) gelten unverändert auch im Kalenderjahr 2023 weiter.
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungs-grundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-erteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag (in € nach dem amtlichen Kurs von 1,95583 umgerechnet) festgesetzt.
Die in den letzten Bescheiden festgesetzten Termine und Beträge bzw. Teilbeträge gelten deshalb auch im Jahr 2023.
Bei einer Festsetzung von Vierteljahresbeträgen gelten die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023. Für Steuerschuldner, die die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten, der Termin 01.07.2023. Kleinbeträge bis 15 € werden gesamt am 15.08.2023; Kleinbeträge bis 30 € je zur Hälfte ihres Gesamtbetrages zum 15.02. und 15.08.2023 zur Zahlung fällig.
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden in schriftlichen Änderungsbescheiden berücksichtigt. Bis zu deren Bekanntgabe gilt diese Festsetzung mit ihren Fälligkeitsterminen.
Alle Steuerschuldner, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, die Steuerbeträge so rechtzeitig zu überweisen, dass diese termingerecht auf einem der Konten der Gemeinde Tapfheim eingehen oder mindestens eine Woche vor dem Zahlungstermin ein SEPA-Abbuchungsmandat zu erteilen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (s. 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (s. 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichen-den Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhaus-gasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Tapfheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Tapfheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Ab-schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.