Winterdienst und Räumpflicht der Straßenanlieger
Nach geltendem Satzungsrecht der Gemeinde Tapfheim haben die Straßenanlieger die Pflicht, auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken die erforderlichen Winterdienstarbeiten (Räumen und Streuen bei Schneefall und Eisbildung mit geeigneten Mitteln wie Sand und Splitt) durchzuführen. Wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein entsprechender Teil der Straße von ca. 0,5 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht gilt wochentags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr. Dies gilt auch für die Eigentümer von unbebauten Grundstücken. Der Grundstückseigentümer macht sich mitunter schadenersatzpflichtig, wenn sich ein Passant aufgrund von Schnee- oder Eisglätte verletzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schnee oder die Eisreste neben der Gehbahn so zu lagern sind, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte oder Fußgänger-überwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Auf den Straßen geparkte Autos behindern und verzögern den Winterdienst erheblich. Es wird gebeten, an kritischen Stellen in den Wintermonaten keine Fahrzeuge abzustellen, damit der Winterdienst reibungslos und möglichst schnell durchgeführt werden kann. Auch wird um Verständnis gebeten, dass durch die Durchführung des Räumdienstes durch unseren beauftragten Winterdienstfahrer möglicherweise wieder Schnee auf bereits freigeschaufelte Einfahrten geschoben wird. Dies ist leider unvermeidbar. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass, wie in den vergangenen Jahren, auf allen Straßen im Gemeindebereich der eingeschränkte Räum- und Streudienst durchgeführt wird.