Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tapfheim
Beschluss des Gemeinderates: 22.11.2022
Genehmigung Landratsamt vom: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 23.11.2022
Bekanntmachung Amtsblatt: 24.11.2022 - Nr. 42
Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende
S a t z u n g :
A) Der Friedhof
§ 1 Eigentum und Verwaltung
(1) Die Gemeinde Tapfheim unterhält im Ortsteil Tapfheim, Flurnummer 11, den Friedhof und das Leichenhaus als öffentliche Einrichtungen für das Bestattungswesen. Sie sind Eigentum der Gemeinde Tapfheim.
(2) Die Verwaltung sowie die Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegen der Gemeinde.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und Pflege des Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(3) Über die Vergabe und Belegung der einzelnen Gräber entscheidet die Gemeinde.
B) Das Leichenhaus
§ 4 Benützung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuer-bestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofs-verwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen (z.B. Eintritt des Todes nach Erkrankung an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektions-schutzgesetzes), können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sarg-ausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Gewerbliche Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht angefertigt werden.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
C) Grabstätten und Grabmale
§ 5 Grabstätten und Grabarten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Friedhof wird in Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen werden entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. Der Friedhofsplan kann innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten der Gemeinde eingesehen werden.
(2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Kindergräber
d) Urnengrabstätten
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(4) In Einzel- und Kindergräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person die Tieferlegung auf 2 m durchgeführt wurde, d. h., dass der Sargdeckel mindestens 2 m unter Gelände liegt. Eine nach-trägliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.
(5) Familiengräber sind alle Gräber mit Ausnahme der Einzel- und Kindergräber. Sie können aus mehreren Grabstellen bestehen. Familiengräber werden für eine längere Benützungsdauer, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander (analog Abs. 4). In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In den Familiengräbern können der Erwerber der Grabstätte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister sowie die Ehegatten der genannten Verwandten.
§ 6 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können je nach Verfügbarkeit in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrabfächern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden – bei einer Grabkammer nicht mehr als 2 Urnen pro Kammer, bei einem Erdgrab nicht mehr als 2 Urnen je qm.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 7 Größe der Gräber
(1) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber Länge 2,20 m, Breite 0,90 m
b) Familiengräber Länge 2,20 m, Breite 1,80 m
c) Kindergräber Länge 1,20 m, Breite 0,65 m
(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen haben:
a) bei Verstorbenen unter 2 Jahren 0,80 m
b) bei Verstorbenen von 2 – 7 Jahren 1,10 m
c) bei Verstorbenen von 7 – 12 Jahren 1,30 m
d) bei Verstorbenen über 12 Jahren 1,80 m
§ 8 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.
(5) Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt zur Neubelegung der Grabstätte eine mit 6 Wochen befristete öffentliche Bekanntmachung in Form einer Aufforderung an der gemeindlichen Anschlagtafel.
§ 9 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 10 Unterhaltung der Gräber
(1) Alle Gräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb des Benützungsrechts gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 8 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 8 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 21).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 8 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 11 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Ortsfremde, durch Größe und Struktur besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen, sowie das Anpflanzen von Nutzpflanzen aller Art sind untersagt.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 21).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß getrennt zu entsorgen.
§ 12 Grabdenkmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 14 und 15 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 8 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 14 und 15 widerspricht (Ersatzvornahme, § 21).
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise - möglichst seitlich an Grabmälern - angebracht werden.
§ 13 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 14 Größe der Grabmäler
(1) Entscheidend in der harmonischen Wirkung eines Gräberfeldes ist die Höhe der Grabmäler. Diese soll innerhalb eines Feldes möglichst einheitlich sein. Denkzeichen auf Einzel- und Familiengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Erwachsenengrabstätten die Höhe von 1,50 m und die Breite von 1,60 m;
b) bei Kindergräbern die Höhe von 1,00 m und die Breite von 0,80 m.
(2) Jedes Grabmal muss zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen und für den Grabort sowie zur Umgebung passen.
(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden, wozu von der Gemeinde vorher Fundamente erstellt werden.
(4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft begründet sein.
(5) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
§ 15 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 8 Abs. 1 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 21). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 8 Abs. 2 genannten Personen provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 12 und § 14) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 8 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 21). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 16 Arbeiten und gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
D) Bestattungsvorschriften
§ 17 Allgemeines
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschen unter der Erde bzw. in bereitgestellten Urnenkammern zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
(3) Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
§ 18 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bei Erdbestattungen wird für Verstorbene bis zu 5 Jahre auf 10 Jahre, für Verstorbene über 5 Jahren auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
(2) Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist ist eine Wiederbelegung zulässig.
§ 19 Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
E) Allgemeines
§ 20 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofs und des Leichenhauses sowie der sonstigen Friedhofseinrichtungen,
h) das unberechtigte Abpflücken, Abreisen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen sowie das mutwillige Verstellen und Blumenvasen, Lichtern, Laternen u. ä.,
i) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
j) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
k) das Bepflanzen des Friedhofs mit Nutzpflanzen aller Art,
l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
m) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 21 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 22 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 23 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 11 bis 15 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tapfheim, Lkrs. Donau-Ries vom 14.07.1977 außer Kraft.
Tapfheim, den 23.11.2022
Karl Malz
1. Bürgermeister
Die Gemeinde Tapfheim weist darauf hin, dass die vorstehende Satzung während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 5, für jedermann zur Einsicht bereit gehalten wird. Auf Nachfrage wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.