Notgruppe vom 17.03.2020 bis 17.04.2020
Bitte Änderung des Betreuungskreises zum 23. März weiter unten beachten!
Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt daher am 13.03.2020 in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Heilpädagogische Tagesstätten.
Danach dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19.03.2020 keine Kindertageseinrichtungen betreten. Damit entfallen die regulären Betreuungsangebote.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, den 16.03.2020.
Ausnahmen vom Betreuungsverbot:
Ausgenommen sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.
Dies sind:
- alle Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe,
- alle Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, hierzu gehören Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
- alle Einrichtungen die der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen dienen, hierzu gehören Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV und Entsorgung,
- alle Einrichtungen der Lebensmittelversorgung,
- alle Einrichtungen die der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Weitere Voraussetzung ist, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme vom Betreuungsverbot.
Änderung der Allgemeinverfügung für die Notbetreuung:
Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem dieser beiden Bereiche tätig ist.
Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:
- das Kind weist keine Krankheitssymptome auf
- das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und
- das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (Liste der Risikogebiete ist tagesaktuell abrufbar) oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen.
Die Erziehungsberechtigten dürfen – abgesehen von o.g. Ausnahmen – ihre Kinder nicht in die Einrichtung bringen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.
Der Kindergarten darf von den Eltern eine Bescheinigung des Arbeitgebers einfordern. Dieser muss spätestens am Tag, der auf die erste Aufnahme des Kindes folgt, vorliegen.
Die Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf eine Notgruppe haben, werden im Rahmen der gebuchten Betreuungszeiten in der Einrichtung betreut.