Winterdienst im Gemeindegebiet
Die kalte Jahreszeit hat begonnen. Wir weisen auf die vom Gemeinderat getroffenen Regelungen zum Winterdienst im Gemeindegebiet hin.
Räum- und Streudienst
Die Straßen im Gemeindegebiet der Gemeinde Tapfheim sind in Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Die 1. Stufe beinhaltet die Hauptverkehrsstraßen (Gemeindeverbindungsstraßen, Schulbuslinien, Anfahrtsstraßen zu den Kindergärten und Arztpraxen, starke Gefällestrecken).
In der 2. Stufe sind die Straßen aufgenommen, die für die Aufrechterhaltung der örtlichen Infrastruktur notwendig sind.
Die 3. Stufe umfasst reine Anlieger- und Seitenstraßen, die nur bei extremen Witterungsverhältnissen geräumt und gestreut werden können.
Eine Salzstreuung erfolgt nur in eingeschränkter Weise, es sei denn, es bestehen witterungsbedingte Notwendigkeiten, so z.B. bei Eisregen.
Um den Winterdienstfahrzeugen die Durchfahrt auf den Straßen zu erleichtern, müssen wir Sie dringend darum bitten, die auf der Straße geparkten Autos nach Möglichkeit auf den Grundstücken abzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass bei über 62 km Gemeindestraßen, bei denen in aller Regel beide Fahrbahnen geräumt werden, d.h. 124 km zu räumende Fahrbahnen, der Winterdienst nicht überall gleichzeitig durchgeführt werden kann. Unser Winterdienstunternehmer und der gemeindliche Bauhof sind angewiesen, bei den Winterdienstarbeiten größtmögliche Rücksichtnahme walten zu lassen. Insbesondere bei den Räumarbeiten ist es jedoch nicht immer zu vermeiden, dass bereits geräumte Hofausfahrten durch die Straßenräumung wieder in Mitleidenschaft gezogen werden. Das gleiche gilt auch bei geräumten Gehbahnen. Wir bitten die Anlieger hierfür um Verständnis.
Pflichten der Straßenanlieger
In der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherungen der Gehbahnen im Winter sind in § 9 und § 10 die Sicherungspflicht und die Sicherungsarbeiten festgelegt. So haben die Vorder- und Hinterlieger die vor ihrem Grundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegenden Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten Stoffen, z.B. Sand, Splitt, jedoch nicht mit ätzenden Mitteln zu bestreuen, um das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der geräumte Schnee oder die Eisreste neben der Gehbahn so zu lagern sind, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte oder Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Die Unterstützung unserer Feuerwehren im Ernstfall ist entscheidend:
Umliegende Hydranten von Schnee und Eis freischaufeln, um einen schnellen Aufbau einer Löschwasserversorgung zu unterstützen. Beim Parken auf Hydranten-Schilder achten, um Blockierungen von Hydranten zu vermeiden.